Vorstand

SATZUNG DES GESANGVEREINS "GERMANIA" 1890 EV EPPERTSHAUSEN VOM  05.03.2022

§ 1 -Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Gesangverein Germania 1890 e. V. Eppertshausen e. V

Sitz des Vereins ist in Eppertshausen Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

Männer und Frauen werden von dieser Satzung gleichermassen angesprochen und unterliegen ihr mit Rechten und Pflichten. Aus Gründen der vereinfachten Lesbarkeit des Satzungstextes wird in dieser Satzung durchgängig die maskuline Form verwendet.

§ 2 -Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Pflege der Kultur und hier des deutschen und internationalen Chorgesangs. Der Satzungszweck wird insbesonders erreicht durch:

*die Pflege des Chorgesangs in regelmässigen wöchentlichen Proben

*die aktive Teilnahme an Freundschaftssingen, Chorwettbewerben und weiteren chorischen Veranstaltungen des Hessischen Sängerbundes e. V. im Deutschen Chorverband  

*die individuelle Aus-, Fort und Weiterbildung von Sängerinnen und Sängern

*die Pflege der Jugendarbeit im Chor

*chorische und gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Werbung für den Vereinszweck dienen

Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Ausgaben begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 -Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschliessend der Vorstand.

Mitglieder haben

*Sitz- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung

*Informations- und Auskunftsrechte

*das aktive und passive Wahlrecht bei Erfüllung der satzungsmässigen Voraussetzungen

*Verschwiegenheit über vertrauliche Vereinsbelange zu wahren

*pünktlich und fristgerecht die festgesetzten Beiträge zu entrichten

 

Stimmberechtigt sind Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr

 

Die Mitgliedschaft endet

*mit dem Tod

*durch Austritt

*durch Ausschluss aus dem Verein

*durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied sechs Monate mit der Entrichtung der Beiträge in Verzug ist

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung  gegenüber einem Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist, Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstossen, sowie sich vereinsschädigend verhalten hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4 -Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Die Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens  1. April des Geschäftsjahres zu entrichten.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht  befreit.

Weist das Konto eines Mitgliedes zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie evtl. Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.  

 

§ 5 -Organe

Organe des Vereins sind

* der Vorstand

* die Mitgliederversammlung

 

§ 6 -Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus neun Personen

*dem 1. Vorsitzenden

*dem 2. Vorsitzenden

*dem 1. Schriftführer

*dem 2.. Schriftführer

*dem 1. Rechner

*dem 2. Rechner

*dem Wirtschaftsausschussvorsitzenden

*dem Veranstaltungsleiter

. dem Notenwart

Die Amtsinhaber müssen Vereinsmitglied sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorstandsmitglieder gem. § 6 dieser Satzung. Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

Der Vorstand wird für die Dauer von einem Jahr gewählt Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus dem Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer ein Ersatzmitglied.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Eine Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der erste Vorsitzende oder der zweite Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen . Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.

Die Vorstandsitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 7 -Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied -auch ein Ehrenmitglied- eine Stimme.  

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

*Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

*Entlastung des Vorstandes

*Feststellung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages

*Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und weitere Ehrenämter

*Änderung der Satzung

*'Auflösung des Vereins

*Ernennung von Ehrenmitgliedern

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Halbjahr jedes Jahres statt. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung -für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Mitgliederversammlung- ist einzuberufen:

*wenn der Vorstand die Einberufung aus wichtigem Grund beschliesst,

*wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich dies unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt

Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung im "Eppertshausener  Anzeigeblatt" einzuberufen. Aktive und passive Mitglieder, die nicht in Eppertshausen wohnen, erhalten die Tagesordnung, den Tagungsort und das Datum, per E-Mail oder auf dem Postweg.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen.

Fristgerecht gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen. Die Anträge müssen den Mitgliedern nicht vor der Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden. Nach Ablauf der Frist gestellte Anträge können nur in der Mitgliederversammlung zugelassen werden, wenn die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies mit einer  2/3-Mehrheit beschliessen.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

Das Protokoll wurd vom 1. Schriftführer geführt. Ist dieser nicht anwesend übernimmt der 2. Schriftführer dieses Amt. Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:

*Ort und Zeit der Versammlung

*Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers

*Zahl der erschienenen Mitglieder

*Feststellung der ordnugnsgemässen Einberufung und der Beschlussfähigkeit 

*die Tagesordnung

*die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis

*die Art der Abstimmung

*Satzungsänderungen in vollem Wortlaut

*Beschlüsse in vollen Wortlaut

 

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschliesst die Mitgliederversammlung.

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen bleiben daher ausser Betracht. Zur Änderung der Satzung oder des Vereinszweckes ist jedoch eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stiimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 4/5 erforderlich.  

 

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer kann maximal zwei Jahre im Amt bleiben.

Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins.

Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet.

Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung benötigten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden

Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggfs. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Beginn der Mitgliederversammlung vorzulegen. Der Prüfbericht muss einheitlich sein, er darf keine abweichenden Meinungen von Kassenprüfern enthalten.

 

§ 9 -Datenschutz, Persönlichkeitsrechte

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen  zur Erfüllung der gemäss dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliedsdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummer (Festnetz und Funk) sowie E-Mail-Adressen, Geburtsdatum, Funktionen im Verein.  

Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronische Medien zu.

 

10 -Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied bei der Benutzung von Vereinseinrichtungen, -gerätschaften oder -gegenständen oder infolge von Handlungen oder Anordnungen der Vereinsorgane (z. B. Vorstand) oder sonstiger im Auftrag des Vereins tätigen Personen) entstehen, haftet der Verein nur, wenn ein Organmitglied, ein Repräsentant oder eine sonstige Person, für die der Verein gesetzlich einzustehen hat, den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.

Im Falle einer Schädigung gemäss letztem Absatz  haftet auch die handelnde oder sonst wie verantwortliche Person dem geschädigten Vereinsmitglied nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Schädigt ein Mitglied den Verein in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins, so darf der Verein Schadensersatzansprüche gegen das Mitglied nur geltend machen, wenn diesem Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt wird. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verein bei einem Mitglied Regress nimmt, weil der Verein von einem aussenstehenden Dritten in Anspruch genommen worden ist.

Verlangt ein aussenstehender Dritter von einem Mitglied Schadensersatz, so hat das Mitglied einen Freistellungsanspruch gegen den Verein, falls es die Schädigung in Ausübung eines Vereinsamtes oder in Ausführung einer Tätigkeit im Auftrag oder wohlverstandenen Interesse des Vereins herbeigeführt und hierbei weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.

Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit wird ausgeschlossen.

 

§ 11 -Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind die Mitglieder des Vorstandes gemäss § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Eppertshausen, die es ausschliesslich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Pflege des Chorgesanges zu verwenden hat.

 

§ 12 -Schlussbestimmungen

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05.03.2022 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die bisherige Satzung vom 20.02.2010 tritt ausser Kraft.

 

Für den Vorstand.:

Hans Müller, 1. Vorsitzender

Andreas Hock, 2. Vorsitzender

Unsere Chorproben

Musica
montags, 19.00 bis 19.45 Uhr

Chor
montags, 19.45 bis 21.15 Uhr

In der TAV-Halle, Jahnstraße 2, Eppertshausen